Der Verein - Sillenbucher Meile

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Der Verein
Satzung
Für den rechtsfähigen Verein

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr:

1. Der Name des Vereins lautet: Die Sillenbucher Meile e.V.
2. Sitz: Stuttgart-Sillenbuch
3. Geschäftsjahr: Kalenderjahr
4. Vereinsregister des
Amtsgerichts: Stuttgart
5. Register Nr. VR 720 137

§ 2 – Vereinszweck und Aufgaben:

1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden  (Industrie, Handel, Handwerk, soziale Dienste und Einrichtungen,  sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen im Stadtbezirk  Stuttgart-Sillenbuch zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner  Mitglieder. Diese Interessenvertretung erfolgt zum Zwecke  der Verbesserung der Standortqualität aller Selbständigen, der  Entwicklung eines umfassenden, interessanten und wettbewerbsfähigen  Einkaufs- und Nahversorgungszentrums sowie eines attraktiven Wohn-,  Arbeits- und
Lebensraums für die Bewohner dieses Stadtbezirks.

2. Dieses Ziel soll der Verein verfolgen insbesondere in enger Zusammenarbeit mit folgenden Gruppen erreichen:
a. der Bevölkerung
Der Verein soll die Bevölkerung über die Leistungen seiner Mitglieder  informieren und im Dialog mit der Bevölkerung die Zukunft der oben  genannten Stadtteile positiv mitgestalten.
b. der Stadtverwaltung und ihrer Organe
Der Verein soll die Belange seiner Mitglieder formulieren und vertreten  und seine Mitglieder über Vorhaben und Themen der Stadtverwaltung  aufklären.
c. den einzelnen Mitgliedern
Der Verein soll den Gemeinschaftssinn der Mitglieder untereinander  fördern und diese über aktuelle Themen und Neuerungen beispielsweise  durch Infobriefe, Veranstaltungen, Vorträge etc. beraten.

§ 3 – Mitgliedschaft des Vereins:

Der Verein ist in keinem anderen Verein Mitglied, kann aber durch  einfache Mehrheit durch die bei einer Wahl anwesenden Mitglieder  bestimmt werden.

§ 4 – Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen  Personen werden, die aus den Bereichen Handel, Banken, Gastronomie,  Freiberufler oder sonstige in Stuttgart ansässige Personen sind und die  in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell  unterstützen.
2. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei  juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der  Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich.  Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter  Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins,  bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei  Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss  die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus  dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen  des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Eine  Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 – Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung:
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer  Stimme an. Eine Stimmenübertragung an andere Mitglieder bei  Nichtanwesenheit ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.  Sie wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, schriftlich  unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt  zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens  folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt  dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des  Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der  Vereinszwecke erfordert, kann eine  außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf  schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder hat  der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der  gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung  beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Der  Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied übernimmt die  Versammlungsleitung, sofern die Versammlung nicht etwas anderes  bestimmt. Anträge gelten mit Stimmenmehrheit als angenommen.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen ist abweichend von Nr. 4 eine  Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Mitglieder, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder  erforderlich.

§ 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan  obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung  einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den  Vorstand. Gewählt sind Personen, die die meisten Stimmen auf sich  vereinigen und die Wahl annehmen. Die Wahl findet offen statt. Auf  Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl geheim zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes nur aus  wichtigem Grund abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen  der Anwesenden. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, sofern das Mitglied  des Vorstandes gegen Interessen des Vereins oder gegen die Satzung grob  fahrlässig oder vorsätzlich verstößt.
4. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme  des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des  Prüfberichts des Rechnungsprüfers.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen  und über die Höhe und den Modus der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.
7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und  der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die  Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von  der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer  dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um  die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das  Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer  haben Zugang zu allen Buchungs – und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über:
• Gebührenbefreiung, den Status und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• An und Verkauf von Vereinsvermögen insbesondere Grundbesitz.
• Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen
• Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- Euro
• Auflösung des Vereins.

§ 8 – Vorstand:
1. Der Vorstand setzt sich aus vier Personen zusammen. Die Amtszeit des  Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder  zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils  amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im  Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
a. Zuerst wird der Vorsitzende, dann die weiteren drei Vorstandsmitglieder gewählt.
b. Der Vorstand wählt aus dem Gesamtvorstand einen Stellvertreter für den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie  nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden  schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht  Tagen zusammen.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Personen  beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des  Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder  fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder  ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich  erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind  schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden  oder dessen Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein  vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die  Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der /die Geschäftsführer/in –  jedoch immer mindestens zwei davon gemeinsam verfügen.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30  BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden  Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche  Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr  Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über  die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand. Der/die  Geschäftsführer/in ist dem Vorsitzenden des Vorstandes weisungsgebunden.
8. Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer  anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar  dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf  allen Sitzungen Rederecht – jedoch nicht Stimmrecht – und ist den  Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- Gerichts,- oder  Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand  von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der  nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 – Protokolle:
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden  schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur  Verfügung. Den Schriftführer bestellt der Vorstand aus seinen  Vorstandsmitgliedern oder den/ die Geschäftsführer/in.

§ 10 – Vereinsfinanzierung:
1. Die Aktivitäten und Kosten des Vereins werden in erster Linie durch  die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird  von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zu besonderen Anlässen oder Zwecken kann auf Beschluss der  Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in zu  bestimmender Höhe eine Umlage erhoben werden, jedoch maximal bis zu  einem Betrag von EUR 250 pro Kalenderjahr.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag per  Bankeinzug einziehen zu lassen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu  Beginn eines Monats für den kommenden Monat eingezogen.
4. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der  Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder  erforderlich.

§ 11 – Vermögen
1. Das Vermögen des Vereins an Geld und Geldwert ist verzinslich anzulegen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft  als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, für die keine Bezahlung erfolgen  darf. Für Fahrten, Telefon und sonstige Auslagen gibt es lediglich  Auslagenersatz. Dies gilt nicht für die nachgewiesenen Kosten für  Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 7 dieser Satzung.

§ 12 – Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei  Vierteln der Anwesenden, wobei mindestens drei Viertel der  Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung  einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung  eventuell vorhandenen Vermögens herbeizuführen. Eine Überweisung  respektive Verteilung ist aber erst dann zulässig, wenn das zuständige  Finanzamt zugestimmt hat.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die zum  Zeitpunkt in ordentlicher Mitgliedschaft stehenden Mitgliedern zu,  sofern diese zum Zeitpunkt keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein  haben und die Mitgliedschaft nicht gekündigt haben.

§ 13 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Der Vorstand
Mitgliederverzeichnis
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1. Vorsitzender:
Herr Michael Duffner - Schuhhaus Duffner - Kirchheimer Str. 55, 70619 Stuttgart
Telefon 0711 474748

Stellvertretende Vorsitzende:
Frau Katja Ross – Goldkinde Mode – Kirchheimer Str. 52, 70619 Stuttgart
Telefon 0711 3421584

Im Vorstand:
Frau Susanne Schallmeir – Wohnbau Studio – Kirchheimer Str. 45, 70619 Stuttgart
Telefon 01624389108

Roderick Glessing  | Lauxweg 2  | 70619 Stuttgart-Sillenbuch
Telefon 0176-37020757
E-Mail: info@sillenbucher-meile.de

 
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Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Bäckerei Treiber
Kirchheimer Str.
41
70619
Stuttgart
Bestattungshaus Haller
Kirchheimer Str.
60
70619
Stuttgart
Catering, Rod Glessing
Lauxweg
2
70619
Stuttgart
DHL GünayEduard-Steinle-Str.670619Stuttgart
Dr.med.dent. Marcus Eberhard
Kirchheimer Str.
67
70619
Stuttgart
Elektro Bühler
Kirchheimer Str.
54
70619
Stuttgart
Elektro Schweitzer
Liliencronstr.
3
70619
Stuttgart
Feinkost 4 Jahreszeiten
Kirchheimer Str.
36a
70619
Stuttgart
Geers Hörgeräte (vorm. Lindacher)
Kirchheimer Str.
6170619Stuttgart
Goldkind Mode
Kirchheimer Str.
52
70619
Stuttgart
Heilpraxis Thiele
Kirchheimer Str.
42
70619
Stuttgart
iffland.hören
Kirchheimer Str.
66
70619
Stuttgart
Kobold (Vorwerk) - BeratungVaihinger Markt 1570563Stuttgart
La Grazia Kiseri
Spitalwald Gewann
1
70619
Stuttgart
Langenscheid Dr.Vaih & Co GmbH
Kirchheimer Str.
57
70619
Stuttgart
Link Immobilien GmbH
Kirchheimer Str.
52
70619
Stuttgart
LuSi Bistro & CaféKirchheimer Str. 5070619Stuttgart
Kirchheimer Str.
75
70619
Stuttgart
Martina Bartle
Kirchheimer Str.
7170619Stuttgart
Optiker Kalb
Kirchheimer Str.
80
70619
Stuttgart
Parfümerie GodelKirchheimer Str. 71 70619Stuttgart
Physiotherapie Sillenbuch
Kirchheimer Str.
45
70619
Stuttgart
Pierrot FriseurLiliencronstr.170619Stuttgart
Remstal Markt
Mendelssohnstraße
19
70619
Stuttgart
Ristorante Bianco & Nero
Kirchheimer Str.
64
70619
Stuttgart
Schreibwaren Hofheinz
Kirchheimer Str.
61
70619
Stuttgart
Schuh Duffner
Kirchheimer Str.
55
70619
Stuttgart
Schwabenliebe
Kirchheimer Str.
38
70619
Stuttgart
Sillenbucher ReisebüroKirchheimer Str.7570619Stuttgart
Stakic Natursteine
Kirchheimer Str.
117
70619
Stuttgart
Standard
Kirchheimer Str.
87
70619
Stuttgart
Steuerberater Sauer
Orplidstr.
4
70597
Stuttgart
Stick Frisör
Kirchheimer Str.
4370619
Stuttgart
Stuttgarter Zeitung Werbevermarktung
Postfach 10 44 26

70039Stuttgart
TUI Deutschland GmbH
Kirchheimer Str.
44
70619
Stuttgart
Willi Bauer KG / Edeka
Kirchheimer Str.
65
70619
Stuttgart
WohnbauStudio GmbH
Kirchheimer Str.
45
70619
Stuttgart
Zinsstag Augenoptik
Kirchheimer Str.
48
70619
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