Der Verein
Satzung
Für den rechtsfähigen Verein
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Name des Vereins lautet: Die Sillenbucher Meile e.V.
2. Sitz: Stuttgart-Sillenbuch
3. Geschäftsjahr: Kalenderjahr
4. Vereinsregister des
Amtsgerichts: Stuttgart
5. Register Nr. VR 720 137
Für den rechtsfähigen Verein
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Name des Vereins lautet: Die Sillenbucher Meile e.V.
2. Sitz: Stuttgart-Sillenbuch
3. Geschäftsjahr: Kalenderjahr
4. Vereinsregister des
Amtsgerichts: Stuttgart
5. Register Nr. VR 720 137
§ 2 – Vereinszweck und Aufgaben:
1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, soziale Dienste und Einrichtungen, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen im Stadtbezirk Stuttgart-Sillenbuch zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Diese Interessenvertretung erfolgt zum Zwecke der Verbesserung der Standortqualität aller Selbständigen, der Entwicklung eines umfassenden, interessanten und wettbewerbsfähigen Einkaufs- und Nahversorgungszentrums sowie eines attraktiven Wohn-, Arbeits- und
Lebensraums für die Bewohner dieses Stadtbezirks.
2. Dieses Ziel soll der Verein verfolgen insbesondere in enger Zusammenarbeit mit folgenden Gruppen erreichen:
a. der Bevölkerung
Der Verein soll die Bevölkerung über die Leistungen seiner Mitglieder informieren und im Dialog mit der Bevölkerung die Zukunft der oben genannten Stadtteile positiv mitgestalten.
a. der Bevölkerung
Der Verein soll die Bevölkerung über die Leistungen seiner Mitglieder informieren und im Dialog mit der Bevölkerung die Zukunft der oben genannten Stadtteile positiv mitgestalten.
b. der Stadtverwaltung und ihrer Organe
Der Verein soll die Belange seiner Mitglieder formulieren und vertreten und seine Mitglieder über Vorhaben und Themen der Stadtverwaltung aufklären.
Der Verein soll die Belange seiner Mitglieder formulieren und vertreten und seine Mitglieder über Vorhaben und Themen der Stadtverwaltung aufklären.
c. den einzelnen Mitgliedern
Der Verein soll den Gemeinschaftssinn der Mitglieder untereinander fördern und diese über aktuelle Themen und Neuerungen beispielsweise durch Infobriefe, Veranstaltungen, Vorträge etc. beraten.
Der Verein soll den Gemeinschaftssinn der Mitglieder untereinander fördern und diese über aktuelle Themen und Neuerungen beispielsweise durch Infobriefe, Veranstaltungen, Vorträge etc. beraten.
§ 3 – Mitgliedschaft des Vereins:
Der Verein ist in keinem anderen Verein Mitglied, kann aber durch einfache Mehrheit durch die bei einer Wahl anwesenden Mitglieder bestimmt werden.
§ 4 – Mitglieder des Vereins
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die aus den Bereichen Handel, Banken, Gastronomie, Freiberufler oder sonstige in Stuttgart ansässige Personen sind und die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die aus den Bereichen Handel, Banken, Gastronomie, Freiberufler oder sonstige in Stuttgart ansässige Personen sind und die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.
2. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 – Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung:
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Eine Stimmenübertragung an andere Mitglieder bei Nichtanwesenheit ist nicht zulässig.
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Eine Stimmenübertragung an andere Mitglieder bei Nichtanwesenheit ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied übernimmt die Versammlungsleitung, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt. Anträge gelten mit Stimmenmehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen ist abweichend von Nr. 4 eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die Wahl annehmen. Die Wahl findet offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl geheim zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes nur aus wichtigem Grund abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, sofern das Mitglied des Vorstandes gegen Interessen des Vereins oder gegen die Satzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verstößt.
4. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfberichts des Rechnungsprüfers.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen und über die Höhe und den Modus der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.
7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs – und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über:
• Gebührenbefreiung, den Status und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• An und Verkauf von Vereinsvermögen insbesondere Grundbesitz.
• Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen
• Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- Euro
• Auflösung des Vereins.
1. Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die Wahl annehmen. Die Wahl findet offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Wahl geheim zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes nur aus wichtigem Grund abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, sofern das Mitglied des Vorstandes gegen Interessen des Vereins oder gegen die Satzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verstößt.
4. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfberichts des Rechnungsprüfers.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen und über die Höhe und den Modus der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.
7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Zuruf bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs – und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über:
• Gebührenbefreiung, den Status und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• An und Verkauf von Vereinsvermögen insbesondere Grundbesitz.
• Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen
• Aufnahme von Darlehen ab 1.000,- Euro
• Auflösung des Vereins.
§ 8 – Vorstand:
1. Der Vorstand setzt sich aus vier Personen zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
a. Zuerst wird der Vorsitzende, dann die weiteren drei Vorstandsmitglieder gewählt.
b. Der Vorstand wählt aus dem Gesamtvorstand einen Stellvertreter für den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen zusammen.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der /die Geschäftsführer/in – jedoch immer mindestens zwei davon gemeinsam verfügen.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorsitzenden des Vorstandes weisungsgebunden.
8. Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht – jedoch nicht Stimmrecht – und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- Gerichts,- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
1. Der Vorstand setzt sich aus vier Personen zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die der weiteren Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
a. Zuerst wird der Vorsitzende, dann die weiteren drei Vorstandsmitglieder gewählt.
b. Der Vorstand wählt aus dem Gesamtvorstand einen Stellvertreter für den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4. Der Vorstand trifft auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen zusammen.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der /die Geschäftsführer/in – jedoch immer mindestens zwei davon gemeinsam verfügen.
7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über die Behandlung von Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand. Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorsitzenden des Vorstandes weisungsgebunden.
8. Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht – jedoch nicht Stimmrecht – und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- Gerichts,- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 – Protokolle:
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Den Schriftführer bestellt der Vorstand aus seinen Vorstandsmitgliedern oder den/ die Geschäftsführer/in.
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Den Schriftführer bestellt der Vorstand aus seinen Vorstandsmitgliedern oder den/ die Geschäftsführer/in.
§ 10 – Vereinsfinanzierung:
1. Die Aktivitäten und Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zu besonderen Anlässen oder Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in zu bestimmender Höhe eine Umlage erhoben werden, jedoch maximal bis zu einem Betrag von EUR 250 pro Kalenderjahr.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug einziehen zu lassen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Monats für den kommenden Monat eingezogen.
4. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
1. Die Aktivitäten und Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Zu besonderen Anlässen oder Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in zu bestimmender Höhe eine Umlage erhoben werden, jedoch maximal bis zu einem Betrag von EUR 250 pro Kalenderjahr.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug einziehen zu lassen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Monats für den kommenden Monat eingezogen.
4. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 11 – Vermögen
1. Das Vermögen des Vereins an Geld und Geldwert ist verzinslich anzulegen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, für die keine Bezahlung erfolgen darf. Für Fahrten, Telefon und sonstige Auslagen gibt es lediglich Auslagenersatz. Dies gilt nicht für die nachgewiesenen Kosten für Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 7 dieser Satzung.
1. Das Vermögen des Vereins an Geld und Geldwert ist verzinslich anzulegen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, für die keine Bezahlung erfolgen darf. Für Fahrten, Telefon und sonstige Auslagen gibt es lediglich Auslagenersatz. Dies gilt nicht für die nachgewiesenen Kosten für Mitarbeiter gemäß § 8 Nr. 7 dieser Satzung.
§ 12 – Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, wobei mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens herbeizuführen. Eine Überweisung respektive Verteilung ist aber erst dann zulässig, wenn das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die zum Zeitpunkt in ordentlicher Mitgliedschaft stehenden Mitgliedern zu, sofern diese zum Zeitpunkt keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben und die Mitgliedschaft nicht gekündigt haben.
1. Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, wobei mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens herbeizuführen. Eine Überweisung respektive Verteilung ist aber erst dann zulässig, wenn das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die zum Zeitpunkt in ordentlicher Mitgliedschaft stehenden Mitgliedern zu, sofern diese zum Zeitpunkt keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben und die Mitgliedschaft nicht gekündigt haben.
§ 13 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand
Mitgliederverzeichnis
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1. Vorsitzender:
Herr Michael Duffner - Schuhhaus Duffner - Kirchheimer Str. 55, 70619 Stuttgart
Telefon 0711 474748
E-Mail: info@sillenbucher-meile.de
Stellvertretende Vorsitzende:
Frau Katja Ross – Goldkinde Mode – Kirchheimer Str. 52, 70619 Stuttgart
Telefon 0711 3421584
E-Mail: info@sillenbucher-meile.de
Im Vorstand:
Frau Susanne Schallmeir – Wohnbau Studio – Kirchheimer Str. 45, 70619 Stuttgart
Telefon 01624389108
E-Mail: info@sillenbucher meile.de
Roderick Glessing | Lauxweg 2 | 70619 Stuttgart-Sillenbuch
Telefon 0176-37020757
E-Mail: info@sillenbucher-meile.de
Telefon 0176-37020757
E-Mail: info@sillenbucher-meile.de
Name / Link zur persönlichen Seite | Straße | Haus-Nr. | PLZ | Ort |
Bäckerei Treiber | Kirchheimer Str. | 41 | 70619 | Stuttgart |
Bestattungshaus Haller | Kirchheimer Str. | 60 | 70619 | Stuttgart |
Catering, Rod Glessing | Lauxweg | 2 | 70619 | Stuttgart |
DHL Günay | Eduard-Steinle-Str. | 6 | 70619 | Stuttgart |
Dr.med.dent. Marcus Eberhard | Kirchheimer Str. | 67 | 70619 | Stuttgart |
Elektro Bühler | Kirchheimer Str. | 54 | 70619 | Stuttgart |
Elektro Schweitzer | Liliencronstr. | 3 | 70619 | Stuttgart |
Feinkost 4 Jahreszeiten | Kirchheimer Str. | 36a | 70619 | Stuttgart |
Geers Hörgeräte (vorm. Lindacher) | Kirchheimer Str. | 61 | 70619 | Stuttgart |
Goldkind Mode | Kirchheimer Str. | 52 | 70619 | Stuttgart |
Heilpraxis Thiele | Kirchheimer Str. | 42 | 70619 | Stuttgart |
iffland.hören | Kirchheimer Str. | 66 | 70619 | Stuttgart |
Kobold (Vorwerk) - Beratung | Vaihinger Markt | 15 | 70563 | Stuttgart |
La Grazia Kiseri | Spitalwald Gewann | 1 | 70619 | Stuttgart |
Langenscheid Dr.Vaih & Co GmbH | Kirchheimer Str. | 57 | 70619 | Stuttgart |
Link Immobilien GmbH | Kirchheimer Str. | 52 | 70619 | Stuttgart |
LuSi Bistro & Café | Kirchheimer Str. | 50 | 70619 | Stuttgart |
Kirchheimer Str. | 75 | 70619 | Stuttgart | |
Martina Bartle | Kirchheimer Str. | 71 | 70619 | Stuttgart |
Optiker Kalb | Kirchheimer Str. | 80 | 70619 | Stuttgart |
Parfümerie Godel | Kirchheimer Str. | 71 | 70619 | Stuttgart |
Physiotherapie Sillenbuch | Kirchheimer Str. | 45 | 70619 | Stuttgart |
Pierrot Friseur | Liliencronstr. | 1 | 70619 | Stuttgart |
Remstal Markt | Mendelssohnstraße | 19 | 70619 | Stuttgart |
Ristorante Bianco & Nero | Kirchheimer Str. | 64 | 70619 | Stuttgart |
Schreibwaren Hofheinz | Kirchheimer Str. | 61 | 70619 | Stuttgart |
Schuh Duffner | Kirchheimer Str. | 55 | 70619 | Stuttgart |
Schwabenliebe | Kirchheimer Str. | 38 | 70619 | Stuttgart |
Sillenbucher Reisebüro | Kirchheimer Str. | 75 | 70619 | Stuttgart |
Stakic Natursteine | Kirchheimer Str. | 117 | 70619 | Stuttgart |
Standard | Kirchheimer Str. | 87 | 70619 | Stuttgart |
Steuerberater Sauer | Orplidstr. | 4 | 70597 | Stuttgart |
Stick Frisör | Kirchheimer Str. | 43 | 70619 | Stuttgart |
Stuttgarter Zeitung Werbevermarktung | Postfach 10 44 26 | 70039 | Stuttgart | |
TUI Deutschland GmbH | Kirchheimer Str. | 44 | 70619 | Stuttgart |
Willi Bauer KG / Edeka | Kirchheimer Str. | 65 | 70619 | Stuttgart |
WohnbauStudio GmbH | Kirchheimer Str. | 45 | 70619 | Stuttgart |
Zinsstag Augenoptik | Kirchheimer Str. | 48 | 70619 | Stuttgart |
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